Notariat
Notariellen Rat und Vertragsgestaltungen können Sie auf vielen Gebieten in Anspruch nehmen. Dabei stehen wir Ihnen als juristische Experten gerne zur Verfügung und stellen Ihnen nachstehend typische Bereiche unserer notariellen Tätigkeit vor:
Immobilien
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für die weiteren Beteiligten von besonders großer Bedeutung. Mit dem Erwerb des eigenen Eigenheims wird häufig ein wichtiger Teil der Lebensplanung verwirklicht. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und oftmals zusätzlich Darlehen aufgenommen werden.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß Beraten werden und um die möglichen Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft, Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vorgang erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer. Immobilienkaufverträge können zum Beispiel den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objektes wirken sich dabei auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag.
Folgende Aspekte werden dabei vom Notar in jedem Immobilienkaufvertrag geregelt:
- Sicherung von Käufer und Verkäufer
- Löschung oder Fortbestand von eingetragenen Rechten
- Gewährleistung für Mängel
- Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten
- Aufstellung der Erschließungskosten
Unternehmen
Ein Unternehmen muss nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch viele rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es eines kompetenten Rates, etwa bei der Gründung und Führung eines Unternehmens. Gleiches gilt für die Planungen der Unternehmensnachfolge. Der Notar berät Sie hierbei schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen. Er hilft Ihnen bei der Gestaltung der optimalen Rechtsform und begleitet das Unternehmen bei der Eintragung in das Handelsregister und der Durchführung sich etwa ergebender Veränderungen. Die Umorganisation und der Verkauf von Unternehmensteilen, die Planung einer gesicherten Unternehmensnachfolge ist ebenfalls Aufgabe des Notars.
Vererben und Schenken
Die Vermögensnachfolge selbst kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Zum einen kann eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge im Todesfall erfolgen. Zum anderen kann die Vermögensübertragung zu Lebzeiten als vorweggenommene Erbfolge erfolgen. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil ganz unterschiedliche Auswirkungen.
Ausgangspunkt aller Überlegungen wird dabei immer eine genaue Analyse des Sachverhalts sein, also die Klärung der familiären Situation und der bestehenden Regelungen (z.B. Gesellschafts- und Eheverträge) und Vermögenszuordnungen.
Der Notar wird Sie in diesen Fragen entsprechend beraten und bei der gewünschten Umsetzung unterstützen.
Ehe und Familie
Ehevertrag:
Mit dem Tag der standesamtlichen Trauung finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung, sofern die Ehegatten keine abweichenden Vereinbarungen in einem Ehevertrag treffen. Der Gesetzesgeber knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil erst mit bzw. nach Beendigung der Ehe greifen. Hierzu zählen der Güterstand, Unterhalt und die Versorgung im Alter. Für diese Fragen sind vom Gesetzesgeber generell abstrakte gesetzliche Regelungen geschaffen worden. In vielen Fällen entsprechen die Lebensplanung und die wirtschaftliche Situation der Eheleute aber nicht diesem gesetzlich geregelten Ehetyp, so dass die Ehegatten die gesetzliche Regelung in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen anpassen können. Dadurch soll bösen Überraschungen, vor allem im Falle der Scheidung, vorgebeugt werden.
Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat der Gesetzesgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Ein solcher Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch Regelungen treffen. Die wichtigsten Regelungen in einem Ehevertrag betreffen üblicher Weise den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt.
Der Notar berät Sie hier in allen Fragen und unterstützt Sie, die gesetzliche Regelung in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnisse anzupassen.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft:
Viele Paare leben in Deutschland in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und führen eine eheähnliche Beziehung. Dennoch bestehen rechtlich erhebliche Unterschiede zu einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Während das Familienrecht für Verheiratete zahlreiche Schutzvorschriften bietet, wie Anspruch auf Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Erbrecht existieren keine derartigen Vorschriften nach der derzeitigen Rechtslage für nicht verheiratete Paare.
Wenn die Gemeinschaft dann zerbricht oder ein Partner stirbt, kommen die Unsicherheiten der Rechtsbeziehung zwischen den Partnern deutlich an den Tag.
Für viele Partner empfiehlt sich da ein Partnerschaftsvertrag. Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass im Todesfall eines Partners oder bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.
Vollmachten/ Vorsorgevollmachten
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder nachlassende Kräfte im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten seines Lebens ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln zu können. Dies betrifft nicht nur vermögensrechtliche Angelegenheiten, sondern auch den persönlichen Bereich. Zu denken ist etwa an Entscheidungen über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder Operationen sowie Krankenhausaufenthalte.
Entgegen weitverbreiteter Auffassung können weder die Ehegatten noch die Kinder oder andere Angehörige ohne entsprechende Vollmacht für den Betroffenen handeln. Kann also jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und existiert keine Vollmacht, muss vom zuständigen Amtsgericht ein Betreuer mit der Aufgabe betraut werden.
Jede Vollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten voraus, da bei einem Missbrauch erheblicher Schaden entstehen kann. Die Auswahl des Bevollmächtigten sowie etwaige Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Erteilung von Vollmachten an zwei Personen als Gesamtvollmacht (Vier-Augen-Prinzip), sind neben dem Vollmachtsumfang die zentralen Fragen einer Vollmachtserteilung.
Der Notar bereitet für jeden konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor, damit gewährleistet ist, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weitere Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.
Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Verfügung!